Absenzen und Urlaube
Absenzen und Urlaube
Absenzen
Die Absenzenordnung der Sekundarschule Gelterkinden regelt das Vorgehen bei Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern.
- Als Absenz gilt jedes entschuldigte oder unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht und von schulischen Anlässen.
- Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
- Krankheit oder Unfall der Schülerin/des Schülers
- schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie
- höhere Gewalt (z.B. Witterungsbedingungen) verunmöglicht den Schulbesuch
- Eine Absenz ohne ordentliche Bewilligung (siehe Urlaub) oder fristgerechte Entschuldigung (innerhalb von 10 Schultagen) gilt als unentschuldigte Absenz, die im Zeugnis eingetragen wird.
- Absenzen von mehr als 10% der Unterrichtszeit erscheinen im Zeugnis mit dem Vermerk «Verkürzung der Beurteilungsfrist», auch wenn sie entschuldigt sind. (Ausnahme bilden Schnuppertage und Schnupperwochen.)
- Alle Absenzen werden laufend in der SAL erfasst. Schüler/Schülerinnen, Eltern/Erziehungsberechtigten und Klassenlehrpersonen haben so stets den Überblick über die Absenzen.
- Zusätzlich führen die Schülerinnen und Schülern für die Entschuldigung und Kontrolle der Absenzen ein Absenzenheft.
Jokertage
Jede Schülerin, jeder Schüler kann pro Schuljahr vier Halbtage als Jokertage beziehen. (max. 1 Tag am Stück)
Das Formular für den Bezug eines Jokertags muss spätestens eine Schulwoche im Voraus bei der Klassenlehrperson eingereicht werden. Die Klassenlehrperson bewilligt das Gesuch und führt die Kontrolle.
Die Schülerin, der Schüler informiert alle betroffenen Lehrpersonen über die Abwesenheit.
Der Jokertag kann in der Regel an besonderen Anlässen der Schule (Sporttag, Wandertag und Spezialwochen) und als Ferienverlängerung nicht bezogen werden; Ausnahmen bewilligt die Schulleitung.
Urlaube
Gemäss § 35 der Verordnung der Sekundarschulen können Schülerinnen und Schüler auf schriftliches Gesuch der Eltern befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe gelten. Beurlaubungen bis zu zwei Wochen bewilligt die Schulleitung. Das Urlaubsgesuch muss mit dem entsprechenden Formular via Klassenlehrperson mindestens 2 Schulwochen im Voraus bei der Schulleitung eingereicht werden.
Bei Beurlaubungen von mehr als zwei Wochen entscheidet der Schulrat auf Antrag der Schulleitung. Das Urlaubsgesuch muss mit dem entsprechenden Formular mindestens 4 Schulwochen im Voraus beim Schulrat eingereicht werden.
Als besondere Gründe gelten:
- private Anlässe im Rahmen der Familie (Feste, Reisen, ...), wenn der Urlaub den Charakter des Einmaligen hat und nicht im Rahmen der Jokertage bewilligt werden kann.
- Anlässe von Vereinen, Organisationen und Gemeinden für Kultur- oder Sportanlässe werden bewilligt, wenn der Urlaub den Charakter des Einmaligen hat und/oder der Förderung von Talenten dient.
Einzelgesuche der Eltern, Vereine, Organisationen, Gemeinden sind schriftlich mit dem entsprechenden Formular bei der Schulleitung oder dem Schulrat einzureichen. Den Gesuchen sind allfällige Bestätigungen beizulegen.
Gesuche von Vereinen, Organisationen, Gemeinden, welche mehrere Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule betreffen, sind als Kollektivgesuch bei der Schulleitung einzureichen.
Urlaubsgesuch bis 2 Wochen Urlaubsgesuch ab 2 Wochen
Schnupperlehren
Das Vorgehen bei Beurlaubungen für Schnupperlehren regelt der Anhang „Schnupperlehren“ im Schulprogramm.
Schnupperlehre bis 10 Tage Schnupperlehre ab 11 Tage SCHNUPPERLEHRE Beurteilung
Informationspflicht und Absprache mit den Lehrpersonen
Die beurlaubte Schülerin, der beurlaubte Schüler legt das Formular nach der Bewilligung und vor Antritt des Urlaubs allen Lehrpersonen, deren Lektionen vom Urlaub betroffen sind, zur Unterschrift vor.
Der verpasste Schulstoff muss in Absprache mit den Lehrpersonen aufgearbeitet werden. Die Verantwortung dafür liegt bei der Schülerin / dem Schüler und den Eltern.